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Gourmet Globe - Nachrichten über Restaurants, Rezepte, Wein und Reise Die Zeitung für Genießer - 10. September 2010

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Das neue Weinrecht der EU: Was bleibt? Was ändert sich?

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Das neue Weinrecht der EU: Was bleibt? Was ändert sich?
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paragraphIm April 2008 hat der Rat der EU eine umfangreiche Verordnung erlassen, um den gesamten europäischen Weinmarkt zu harmonisieren. Diese wurde durch zwei ebenso umfangreiche Ausführungsverord- nungen der Kommission im Juli 2009 ergänzt. Daneben wurde und wird die nationale Weingesetzgebung angepasst und bleibt weitgehend in Kraft, denn die Mitgliedsländer können den EU-Rechtsrahmen ausschöpfen. Inzwischen umfassen allein die Gesetz- und Verordnungstexte mehrere hundert Seiten. Was sagen die Etiketten nun in Zukunft? Was bleibt, was ändert sich?

Zunächst hilft ein Blick in die Geschichte. 1855 wurden im Bordeaux-Gebiet die bis heute gültigen 5-stufigen Klassifikationen geschaffen, mit „Grand Cru Classé" als Spitze. Die großen Weinschlösser hatten damals mit ihrer Lobby diese für sie günstige Regelung durchgesetzt, um andere vom Markt zu halten. Die Qualität wurde über die genaue Herkunft und den Höchstertrag definiert. Im Grunde fußt darauf das allgemeine französische Weinrecht mit seinen Appellations Contrôlées.

In den 1960er Jahren wollte die damalige EWG gemeinsame europäische Märkte schaffen und begann ausgerechnet mit dem Agrarmarkt, dem allerschwierigsten, weil mit vielen Subventionen und Sonderregelungen belastet. So sollte schon seinerzeit ein allgemeines europäisches Weinrecht nach französischem Vorbild eingeführt werden, das die Qualität an die Herkunft und strenge Mengenregulierung bindet. Dies war in der durch Teilungs-Erbrecht eher klein strukturierten deutschen Winzerschaft nicht durchsetzbar. Um dem Druck der EWG nachzugeben und die Mengen zu begrenzen, wurde in Deutschland 1970/71 das Qualitätsweinsystem mit seinen Prädikatsstufen und der strengen amtlichen Prüfung, aber nicht zu engen Höchsterträgen, eingeführt. Dieses deutsche Stufensystem fußt weniger auf der Herkunft und Menge, sondern vor allem auf den Öchslegraden.

Stärker an Herkunft und Höchsterträge gebunden

Der Grundgedanke des neuen EU-Rechts ist nun doch, die Qualitätseinteilungen stärker an die Herkunft, sowie die Höchsterträge zu binden. Ohnehin war unsere enge Verknüpfung von Qualitätsstufen und Öchslegraden jüngst in Diskussion geraten, weil die Qualität eines Weines von vielen weiteren Faktoren bestimmt wird. Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe heißen die Zauberworte im neuen EU-Weinrecht.

Damit bekommen wir auch in Deutschland weitgehend das französische, besser das romanische Weinrecht – denn auch Italien hatte das französische Weinrecht in vielen Stücken übernommen – mit der Qualitätsdefinition über Herkunft und Mengenbeschränkung. Es kommt im Grunde ein Dreistufensystem:

- Weine ohne geografische Angaben – entsprechen den bisherigen Tafelweinen
- Weine mit geografischen Angaben – diese entsprechen den bisherigen Landweinen
- Weine mit Ursprungsbezeichnungen, die den bisherigen Qualitäts- und Prädikatsweinen entsprechen.

Die Ursprungsbezeichnung benennt eine Gegend, einen Ort, in Ausnahmefällen auch ein Land. Die Trauben müssen zu 100 % aus dem Gebiet stammen, und der Wein auch dort hergestellt worden sein. Seine Güte und Eigenschaften müssen überwiegend den geografischen Verhältnissen entsprechen, einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

Im Zuge der Brüsseler Beratungen wurde jedoch erreicht, dass traditionell verwendete Weinnamen weiterhin Bestand haben. Damit wurde unser gesamtes deutsches Qualitäts- und Prädikatsweinsystem in das EU-Recht integriert. Unsere Qualitätswein- und Prädikatszeichnungen mit Gebiet, meist auch mit Ort und Lage, können sozusagen als Ursprungsbezeichnungen gelten, zumindest einstweilen. Auch die Nennung „geschützte Ursprungsbezeichnung" auf dem Etikett ist nicht nötig. Bleibt also alles beim Alten? Weitgehend ja, und doch nicht.

moselJeder kann eine eigene Bezeichnung beantragen

Jede interessierte Gruppe von Erzeugern, in Ausnahmefällen auch Einzelerzeuger, kann jetzt den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Die Weine müssen sich allerdings von anderen abgrenzen. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Prozedur wird die Bezeichnung in das von der EU geführte Register eingetragen. Mit dem Antrag müssen die Winzer – wohlgemerkt nicht der Gesetz- oder Verordnungsgeber – das betreffende Gebiet genauestens bestimmen, Rebsorte(n) und Höchstertrag festschreiben, sowie die Art und Qualität des Weines definieren. Es können sogar bestimmte önologische Verfahren, zu denken ist zum Beispiel an Barrique-Ausbau oder Reifezeiten, festgelegt werden.

Die entsprechenden Grundstückbesitzer müssen sich einig sein, diese Qualitätsanforderungen festzulegen. Heißt im Klartext ein „Weindorfer Eigenberg Spätburgunder Rotwein" hat ganz bestimmte, weit über die Öchslegrade hinaus gehende, festgeschriebene Eigenschaften. Wenn das Gewächs diese nicht aufweist, kann die Angabe nicht verwendet werden. Dies gilt auch für sonstige, nicht beantragte Rebsorten. Insbesondere kann die Lagebezeichnung nicht anderweitig verwendet werden, wenn sie als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist. „Eigenberg" gibt es dann allein und nur in der festgelegten Weise und nur für die Antragsteller.


So können Winzer oder Winzergemeinschaften sozusagen „Grand Cru Lagen" definieren, in dem sie eine Lagebezeichnung und Weine mit hohen Anforderungen festschreiben und keine Abstufungen zulassen. So kommt die Lage in anderer Weise nirgends vor. Das ist neu! In wie weit davon Gebrauch gemacht wird und dies bei den Prüfungen zur Eintragung auch durchgeht, bleibt abzuwarten. Das EU-Recht spricht allerdings nicht von Mehrheitsentscheidungen betroffener Grundstücksbesitzer. Im Einzelfall mag es vor Ort Gerangel und auch Rechtsstreit geben. Was von traditionellen deutschen Weinbezeichnungen zusätzlich auf den Etiketten erscheinen kann, bedarf noch mancher Einzelregelung.

Stichtag ist der 31. Dezember 2011

Was unser Qualitäts- und Prädikatsweinsystem betrifft, haben die Mitgliedsländer bis 31. Dezember 2011 Zeit, traditionelle Bezeichnungen EU-gemäß zu definieren und bei der EU zum Schutz einzureichen, damit sie weiterhin gelten. So bestehen im Grunde zwei Rechtssysteme mit-, in- und gegeneinander.

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